Zum Inhalt

GTC


The main concern of i-STARS Peter Bertschinger is customer satisfaction. That is why these GTC
the basis of a fair contractual relationship

1. Geltungsbereich, Geltungsdauer


1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Angebote von i-STARS Peter
Bertschinger (nachfolgend „i-STARS“ genannt) und für sämtliche Dienstleistungsverträge wie auch Seminare und
Workshops derselben mit seinen Kunden (nachfolgend «Vertragspartner» genannt, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur
der angebotenen oder übernommenen Beratungs-, Seminar- und Dienstleistungen.

1.2 Die Leistungen und Angebote von i-STARS erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser AGB. Sofern Beratungsofferten
oder Dienstleistungsverträge der i-STARS zusätzliche oder ersetzende schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den
folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder gänzlich abweichen, gelten die individuell angebotenen
Bestimmungen diesen Geschäftsbedingungen vor. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen seitens des Vertrags-
partners sind nur dann wirksam, wenn sie von i-STARS schriftlich bestätigt wurden.

1.3 Nimmt der Vertragspartner über i-STARS oder ohne Mitwirkung deren auch Dienstleistungen von Dritten in Anspruch, ist
der Vertragspartner für die Einhaltung dieser Nutzungsbestimmungen durch die Drittanbieter selber verantwortlich und kann
im Schadensfall sowie der unsachgemässen, zweckentfremdenden Anwendung direkt haftbar gemacht werden.

1.4 Die Gültigkeit dieser AGB bleibt auch für zukünftige Dienstleistungsverträge bestehen. Es befindet sich jeweils eine
gültige Fassung der aktuellen AGB auf der Firmen Homepage, wie auch den Vertragsunterlagen angefügt.

1.5 Jegliche Änderungen der bestehenden AGB werden dem Vertragspartner schriftlich unter der hinterlegten E-Mail-
Adresse mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, sofern der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 10
Werktagen nach Versand, seinen Einwand schriftlich mitteilt.

2. Sorgfaltspflicht, Mitwirkung des Vertragspartners, Geheimhaltung und Exklusivität


2.1 i-STARS verpflichtet sich die Dienstleistungen mit grösster Sorgfalt zu erbringen. Dennoch behält sich die i-STARS das
Recht vor, auch nach Abschluss eines Vertrages die besprochenen Leistungen anzupassen oder von diesen abzuweichen
soweit die Änderungen oder Abweichungen handelsüblich oder unwesentlich sind und keine garantierte Beschaffenheit
betrifft oder behindernd beeinflusst.

2.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich sämtliche für die Durchführung der getroffenen Vereinbarung notwendigen
Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die i-STARS im Rahmen der Vereinbarung vollumfänglich zu unterstützen,
insbesondere Daten, Unterlagen und das Arbeitsumfeld zur Verfügung zu stellen sowie die ihm vorgelegten Konzepte,
Veröffentlichungen und sonstige Massnahmen zu prüfen und in angemessener Zeit zu genehmigen. Der Vertragspartner
bezeichnet eine oder mehrere Personen, die für Entscheide bezüglich Vertragsgegenstand autorisiert sind. Alle Kosten, die
aus der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner anfallen, werden von diesem allein getragen. Entsteht
der i-STARS Mehraufwand, weil der Vertragspartner seine Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nachgekommen
ist, werden diese dem Vertragspartner durch i-STARS zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.3 Im Falle einer besonderen Dringlichkeit, ist die i-STARS befähigt unter Benachrichtigung des Vertragspartners eine
angemessene, nützliche Frist zu setzen in welcher eine Genehmigung erfolgen muss. Erfolgt keine Reaktion durch den
Vertragspartner innerhalb der gesetzten Frist, gelten die zu überprüfenden Inhalte als genehmigt.

2.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die i-STARS frühzeitig und umfassend über eintretende Umstände zu informieren,
die von Bedeutung für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sein könnten.

2.5 Im Falle einer nicht Erfüllung oder Verletzung der Mitwirkungspflicht, ist die i-STARS nicht weiter zur Ausführung von
zusätzlichen Leistungen verpflichtet. Jegliche Haftung ist sofern möglich wegbedungen.

2.6 Sowohl i-STARS als auch der Vertragspartner verpflichten sich, die ihnen im gegenseitigen Kontakt zukommenden
Informationen und Unterlagen geheim zu halten, nicht weiterzuverbreiten, weder teilweise noch ganz an Aussenstehende
weiterzugeben, zugänglich zu machen oder für Aussenstehende zu verwenden. Involvierte Mitarbeiter und Dritte müssen

über die Geheimhaltungspflicht informiert und in geeigneter Weise in diese eingebunden werden. Die Geheimhaltungspflicht
beginnt mit der ersten Kontaktaufnahme und bleibt über die Dauer einer allfälligen Zusammenarbeit hinaus bestehen. Nicht
als geheim gelten die von i-STARS geschaffenen Kommunikationsmittel, die für die Nutzung im öffentlichen Raum
freigegeben wurden. Ebenso für Konzepte, welche als Idee für den Vertragspartner entwickelt wurden, jedoch nicht
verwendet wurden.

2.7 Ohne eine anderslautende schriftliche Vereinbarung ist i-STARS jederzeit berechtigt, für mehrere Vertragspartner aus
derselben Branche tätig zu sein, ohne dabei Interessen zu bevorzugen oder Prioritäten zu setzen.

3. Offerten Stellung, Vertragsabschluss


3.1 Die Erstellung einer kundengerechten Offerte erfolgt nach einem detaillierten Erstgespräch welches zur genaueren
Ermittlung der Kundenbedürfnisse und des Auftragsumfanges dient.

3.2 Die Erstellung von detaillierten Offerten sowie Entwürfen begründen grundsätzlich einen Vergütungsanspruch, der sich
an den im Angebot genannten Stundensätzen orientiert.

3.3 Massgeschneiderte Offerten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, es gelten dafür die unter 6.1 spezifizierten
Ansätze. Offerten werden nicht verrechnet, wenn in Folge einer Auftragserteilung und vollständigen Umsetzung erfolgt.

3.4 i-STARS nimmt nicht an Gratis-Konkurrenzpräsentationen teil. Für Pitchings (Entwurfs- bzw. Konzeptpräsentationen)
steht i-STARS ein angemessenes Honorar zu (Richtlinie: 10% des erwarteten Auftragsvolumens, bzw. mindestens CHF
2’000.-), das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt.

3.5 Die von i-STARS übermittelten Unterlagen in papier- oder elektronischer Form, Offerten, Entwürfe und Konzept-
vorschläge bleiben das geistige Eigentum der i-STARS und sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche Verwendung ist nicht
gestattet. Die Weitergabe an Dritte sowie die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist
ohne ausdrückliche Zustimmung von i-STARS nicht zulässig.

3.6 Im Falle eines Nichtzustandekommens des Auftrages sind alle in 3.5 erwähnten Unterlagen an die i-STARS
zurückzusenden oder die übermittelten elektronischen Daten zu vernichten. Werden die im Zuge einer Präsentation
eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Go-to-Market Initiativen, Sales & Business Development as a Service
und Digital Transformation Strategies nicht verwertet, so ist i-STARS berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte
anderweitig zu verwenden.

3.7 Dienstleistungsverträge zwischen i-STARS und dem Vertragspartner kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung oder
durch die direkte Durchführung des Auftrages gemäss bestehender Vereinbarung durch die i-STARS zustande.

3.8 Die i-STARS bleibt bis zum rechtsgültigen schriftlichen Vertragsabschluss frei jeglicher zusätzlichen vertraglichen
Leistung.

3.9 Die Auftragserteilung erfolgt sofern nichts anderes vereinbart, in schriftlicher Form und beinhaltet die Zustimmung der zur
vorliegenden Offerte (Dienstleistungen und Preise) und den AGB.

3.10 Die i-STARS behält sich das Recht vor innerhalb von 7 Werktagen nach Auftragserteilung aus dem Vertrag zurückzu-
treten.

3.11 i-STARS richtet alle Ihre Angebote in deren Produktpalette explizit nur an gewerbliche B2B Kunden, Freiberufler,
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen und Vereine. Sollte i-STARS nach dem Zustandekommen des
Vertrages Kenntnis davon erlangen, dass der Vertragspartner keine der aufgeführten Körperschaften ist oder repräsentiert,
kann die i-STARS binnen einer angemessenen Frist den Rücktritt des Vertrages erklären.

4. Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte


4.1 Sofern nicht lediglich ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurde, fällt
der an die i-STARS erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art,
unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze
beziehen sich auf Werkverträge.

4.2 Vertragsgegenstand des Werkvertrages ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher
Nutzungsrechte im Sinne einer Lizenz. Vertragsgegenstand ist nicht die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen
Zulässigkeit der Arbeiten von i-STARS. i-STARS ist nicht zur Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen
Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtet. Der Vertragspartner ist für Recherchen und die Prüfung der
Schutzrechtsfähigkeit selbst verantwortlich.

4.3 Jedes erstellte Werk der i-STARS ist urheberrechtlich geschützt unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten
ist oder nicht.

4.4 Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschlage unterliegen dem schweizerischen Urheberrechtsschutzgesetz. Die Parteien
vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sofern zulässig auch für den Fall, wenn die
erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Darüber hinaus stehen den Parteien die
urheberrechtlichen Schadenersatzansprüche zu.

4.5 i-STARS überträgt dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung der aus dem Auftrag resultierendem
Vergütungsanspruch ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in Form einer
Nutzungslizenz an dem Werk.

4.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung der i-STARS.

4.7 Ohne ausdrückliche Zustimmung der i-STARS dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden.

4.8 i-STARS ist mittels Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen
Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen.

4.9 Die vorsätzliche Unterlassung von Angaben zur Quelle und Urheber, sowie die nicht bewilligte Vervielfältigung oder
sonstige Veröffentlichung ist rechtswidrig. Jeglicher Verstoss oder Zuwiderhandlung gegen die Urheberrechte der i-STARS
werden rechtlich belangt und schadenersatzpflichtig gegenüber der i-STARS. Die Höhe der Schadenersatzsumme wird,
sofern keine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, durch den Richter des Gerichtes am
Gerichtsstand des Sitzes der i-STARS angesetzt.

4.10 Ohne ausdrückliche Zustimmung von i-STARS ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als
Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

5. Leistungen, Abnahme von Leistungen, Lieferumfang und Liefertermine


5.1 Bei Dienstleistungen hat die Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart, elektronisch, beispielsweise durch Zugang zum
Server oder anderweitige Bereitstellung der Daten zu erfolgen.

5.2 Durch i-STARS ausgeführte, abgeschlossene und dem Vertragspartner bekannte Leistungen und Arbeitsergebnisse
müssen vom Vertragspartner geprüft werden. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Vertragspartner innert 5 Arbeits-
tagen gelten diese als abgenommen, selbst wenn dieser die Prüfung unterlassen hat. Die Abnahme kann vom Vertrags-
partner nicht widerrufen werden.

5.3 Falls die I-STARS durch versteckten oder unerwarteten Mehraufwand, behördliches Eingreifen, Nichtbelieferung durch
Zulieferer und Dritte, Krankheit von Mitarbeitenden, höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse unverschuldet daran gehindert
werden, die geschuldete Lieferung oder Leistung zu erbringen, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer
der eingetretenen Behinderung und einer angemessenen Frist zur Wideraufnahme nach Beendung der Behinderung.
Insbesondere wenn die i-STARS auf Informationen oder eine erforderliche Mitwirkung des Vertragspartners wartet.

6. Vergütung und Spesenregelung


6.1 Für die Vergütung ist der mit dem Vertragspartner jeweils vereinbarte Preis massgebend. Fehlt eine solche
Vereinbarung, gelten folgende Ansätze als vereinbart:


Stundenansatz Tagesansatz
Senior Advisor CHF 225.00 CHF 1‘800.00
Projektleitung CHF 200.00 CHF 1‘600.00

6.2 Alle Leistungen von i-STARS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden durch den
Vertragspartner gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von i-STARS.

6.3 Sofern nicht weiter vereinbart, werden anfallende Anfahrts- und Reisespesen nach Aufwand dem Vertragspartner in
Rechnung gestellt. Berechnung der Spesen erfolgt stets vom Firmensitz der i-STARS bis zum Standort des
Vertragspartners.

6.4 Für Anfahrts- oder Reisezeiten gilt der Stundenansatz von 120.- CHF als vereinbart. Erfolgt die Anreise mit dem
Fahrzeug, werden zusätzlich pro gefahrenen Kilometer 1.00 CHF in Rechnung gestellt. Erfolgt die Anreise mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, werden dem Kunden die effektiven Spesen für die Tickets (Flugzeug: Economy; Zug: 1. Klasse) in
Rechnung gestellt.

Auslagen für Autobahngebühren, Taxi, Hotelübernachtungen (3 und mehr Sterne), Mahlzeiten, Parkgebühren, etc. werden
anhand der effektiven Kosten in Rechnung gestellt. Spesen, welche auf Grund von Terminverschiebungen oder Termin-
absagen entstehen können, z.B. Annullationskosten für Flüge, Hotelübernachtungen, etc., werden dem Vertragspartner in
Rechnung gestellt.

6.5 Sind für Erbringung der Dienstleistung Drittsoftware oder Lizenzen notwendig, sind diese durch den Vertragspartner zur
Verfügung zu stellen. Werden entsprechende Lizenzen nicht zur Verfügung gestellt, ist i-STARS berechtigt, die
entstehenden Lizenzkosten und Mehraufwand dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

6.6 Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Zahlung im Falle von Dienstleistungen in zwei Teilzahlungen. Die erste
Zahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme nach Auftragserteilung, die restliche Vergütung nach Übergabe des Werkes,
bzw. erfolgter Auftragsabwicklung. Die i-STARS ist berechtigt, die Arbeiten an dem Produkt oder der Dienstleistung
einzustellen, solange der Vertragspartner mit einer Teilzahlung in Verzug ist.

6.7 Rechnungsbeträge zugunsten der i-STARS sind innerhalb 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeglichen
Abzug fällig, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung vermerkt wurde. Nach Ablauf dieser Frist fällt der Vertragspartner in
Zahlungsverzug.

6.8 Der Vertragspartner kann gegenüber der i-STARS nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung geltend
machen. Eine Minderung der Vergütung oder Rückbehalt der Leistungsvergütung kann nur beansprucht werden, insoweit
ihm dies aus dem jeweiligen Vertag zusteht.

6.9 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich MWST. Fallen die Leistungen ausserhalb der Schweiz an, werden sämtliche
Dienstleistungen ohne MWST in Rechnung gestellt. Für die MWST-Verrechnung ausserhalb der Schweiz gilt die MWST
Übernahme der Steuerschuldnerschaft nach der jeweils hiesigen Gesetzgebung des Landes.

7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar. Ausschliesslicher
Gerichtsstand ist der Sitz von i-STARS in Küssnacht am Rigi.
Peter Bertschinger
Founder & CEO
i-STARS
Bahnhofstrasse 7
6403 Küssnacht am Rigi SZ